Lebt ein Kind nicht mehr bei den Eltern, sondern in einem eigenen Haushalt (z.B. in einer Wohngemeinschaft am Studienort), wird das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt, der dem Kind eine Unterhaltsrente gewährt. Unterstützen beide Elternteile das Kind finanziell, so fließt das Kindergeld an denjenigen, der die höhere Unterhaltsrente zahlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass für diesen Vergleich nur die regelmäßigen monatlichen Zahlungen berücksichtigt werden dürfen. Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn auswärts an seinem Studienort wohnte. Sie hatte ihm zwar einen geringeren monatlichen Barunterhalt überwiesen als der Vater, allerdings hatte sie darüber hinaus noch viele zusätzliche Kosten für ihren Sohn übernommen, beispielsweise die Beiträge für das Sommer- und Wintersemester, die Kosten für eine BahnCard, Heimfahrttickets und Zahnarztbesuche. Unter Einbeziehung der übernommenen zusätzlichen Kosten hatte die Mutter in Summe mehr gezahlt als der Vater.
Der BFH lehnte einen Kindergeldanspruch der Mutter jedoch ab und urteilte, dass die übernommenen zusätzlichen Kosten nicht in die Unterhaltsrente einfließen dürfen, so dass die Mutter letztlich weniger Unterhaltsrente gezahlt hatte als der Vater. Auszuklammern sind bei der Berechnung der maßgeblichen Unterhaltsrente nach Gerichtsmeinung einzelne Sonderzahlungen, regelmäßige Zahlungen, die mehr als einen Monat auseinanderliegen, sowie Sachleistungen.
Hinweis: Eltern können aus dem Urteil ableiten, dass sie zukünftige (außerordentliche) Mehrbedarfe ihres Kindes im Vorhinein abschätzen sollten, um sie in die regelmäßigen monatlichen Zahlungen einzurechnen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Beträge später bei der Bestimmung des Kindergelds als Unterhaltsrente berücksichtigt werden.