Geld für Arbeitskraft – das ist im Grunde genommen der Kern der Definition für steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine etwas feinere Definition schließt auch noch andere Vorteile und Bezüge wie zum Beispiel die Überlassung eines Firmenwagens oder Ähnliches ein. Sofern ein Vorteil jedoch nicht für die Überlassung der Arbeitskraft, sondern vom Arbeitgeber freiwillig und zusätzlich gezahlt wird, ist mitunter sogar Steuerfreiheit oder zumindest eine pauschale Lohnversteuerung möglich.
Im Rahmen der pauschalen Versteuerung werden entweder 15 % oder 25 % als Lohnsteuer auf die Entgeltbestandteile erhoben. Sofern der Prozentsatz seiner individuellen Lohnversteuerung höher ist, hat der Arbeitnehmer also mehr Netto vom Brutto. Auch der Arbeitgeber hat etwas davon, denn der pauschal versteuerte Lohn kann zusätzlich noch sozialversicherungsfrei sein. Die insgesamt zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind daher – ebenso wie die entsprechenden Beiträge der Arbeitnehmer – geringer.
Im Steuerrecht gibt es allerdings Einschränkungen bzw. Bedingungen für die Anwendung dieser Pauschalierungsmethode. Einerseits sind die Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur bei freiwilliger und zusätzlicher Zahlung, andererseits nur bei bestimmten Sachverhalten zulässig. Hierzu zählen zum Beispiel die Gestellung von Mahlzeiten, Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für den Arbeitsweg, die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten (auch Zubehör und Internetnutzung) und die Übereignung oder Bezuschussung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge.
In einem Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) mussten die Richter einem Arbeitgeber jedoch Grenzen aufzeigen. Denn ein Arbeitgeber ist verpflichtet, die pauschal versteuerten Zuschüsse (für Internetnutzung und Fahrtwege) zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen. Wenn zunächst das Gehalt reduziert und anschließend „als Ersatz“ dafür ein Zuschuss gezahlt wird (so war es im Streitfall), sprechen zumindest die Richter des FG von einer Gehaltsumwandlung. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist hierbei nicht gegeben. In der Konsequenz ist daher auch keine Pauschalierung erlaubt. Der klagende Arbeitgeber musste die Lohnsteuer nachzahlen.
Hinweis: Das Finanzgericht Münster urteilte in einem ähnlichen Fall komplett anders – also zugunsten des Arbeitgebers. Beide Streitfälle sind mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig, der diese Frage klären wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.