Im Rahmen von Entschädigungszahlungen von Haftpflichtversicherungen stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe die Gelder vom Empfänger versteuert werden müssen. So war das auch kürzlich im Fall eines arbeitslosen 54-jährigen Mannes aus dem Rheinland, der nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag.

Infolge einer missglückten Operation im Jahr 2003 war der damals 39-Jährige dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 EUR gezahlt, wovon das Finanzamt einen Teilbetrag von 235.000 EUR als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung ansah, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 EUR ergab.

Das Finanzgericht Köln (FG) unterstützte diese Ansicht, wurde vom BFH nun jedoch in seine Schranken verwiesen: Nach Meinung der Bundesrichter können Zahlungen infolge einer schuldhaften Körperverletzung und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar insoweit als Entschädigung besteuert werden, als sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen (denn nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet). Steuerlich auszuklammern seien aber Ersatzleistungen für Arzt- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld.

Erhält ein Erwerbsloser einen Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung zudem nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sogenannter Verdienstausfall). Soll der Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung ebenfalls steuerfrei.

Nach Meinung der Bundesrichter hatte das FG zu vorschnell angenommen, dass der Kläger für einen Verdienstausfall entschädigt worden sei. Tatsächlich habe sich weder aus der Vergleichs- und Abfindungserklärung noch aus dem Schriftwechsel mit der Versicherung ergeben, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet worden sei – welchen Schaden die Versicherung also habe ersetzen wollen. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun klären, ob die Versicherung für den zukünftigen Verdienstausfall oder nur für den Schaden durch den Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen gezahlt hat.