Das Steuerrecht bietet viele Optionen, wie Steuern gespart werden können und eine Steuerpflicht rechtlich zulässig umgangen werden kann. Im Folgenden geht es allerdings nicht um globale Unternehmen, die Gewinne in Offshore-Staaten so hin- und herschieben, dass nirgendwo Steuern gezahlt werden müssen, sondern um Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland und um einen beispielhaften Fall, der kürzlich vor dem Finanzgericht Sachsen (FG) verhandelt wurde.
Hier hatte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern PCs zur privaten Nutzung überlassen. Alle PCs wurden geleast. Zur Finanzierung wurde der Lohn um die Leasingraten reduziert. Nach zwei Jahren bestand für die Mitarbeiter die Möglichkeit, den PC zum Preis von 3 % des ursprünglichen Anschaffungswerts zuzüglich Mehrwertsteuer zu kaufen. Weil es die Überlassung der Mitarbeiter-PCs als steuerfrei behandelte, sparte das Unternehmen insgesamt über 200.000 EUR an Lohnsteuer ein.
Das Finanzamt bewertete den Sachbezug allerdings als steuerpflichtigen Lohnbestandteil, obwohl es im Vorfeld zu diesem Vorgang eine Lohnsteueranrufungsauskunft erteilt hatte. Der erfragte Sachverhalt im Auskunftsersuchen wich nämlich von der tatsächlichen Umsetzung ab. Denn das Unternehmen hatte keinerlei Befugnisse über die Computer der Mitarbeiter. Wirtschaftliches Eigentum daran hatten nur die Arbeitnehmer. Die PCs konnten also kein Betriebsvermögen sein und somit ihre Überlassung nicht steuerfrei.
Auch das FG entschied, dass aus diesem Grund keine Steuerfreiheit eintreten konnte. Allerdings musste in diesem Streitfall zwischen den normalen Arbeitnehmern und den Vertriebsmitarbeitern des Unternehmens unterschieden werden. Denn Letztere mussten anders als die Angestellten keine Reduzierung ihres Lohns hinnehmen, sondern konnten sogenannte Vertriebspunkte – also variable Gehaltsbestandteile – in Mitarbeiter-PCs umwandeln. Damit lag ein Sachbezug vor, der zumindest bis zu einem Wert von 44 EUR steuerfrei war.
Auch für die Mitarbeiter-PCs der normalen Angestellten besteht noch ein klein wenig Hoffnung. Das FG wies darauf hin, dass der steuerfreie Sachbezug möglicherweise auch für sie gelten bzw. zumindest eine pauschale Versteuerung zulässig sein könnte. Ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen, muss nun noch einmal das Finanzamt überprüfen.