Die zuständigen Behörden der Niederlande haben mitgeteilt, dass dort registrierten Einzelunternehmern eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wird. Diese gilt seit dem 01.01.2020.
Seit diesem Zeitpunkt ist für alle innergemeinschaftlichen Umsätze grundsätzlich die neue niederländische USt-IdNr. zu verwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 galt dagegen noch die frühere niederländische USt-IdNr. Soweit für bis zum 31.12.2019 erbrachte Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor oder nach dem 01.01.2020 gültige USt-IdNr. verwendet werden.
In der Zusammenfassenden Meldung ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 zwingend die neue niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls wird es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern kommen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.
Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Leistung im Jahr 2020 die neue USt-IdNr. von den niederländischen Einzelunternehmern zu erfragen.
Hinweis: Die Verwendung der zutreffenden USt-IdNr. hat insbesondere Bedeutung für die seit dem 01.01.2020 geltenden Verschärfungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese werden seit 01.01.2020 davon abhängig gemacht, dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat.