Wenn Ihnen Ihr Ehegatte die Hälfte seiner Einnahmen aus einem Grundstück schenkt, dann können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass dies schenkungsteuerpflichtig ist. Aber wie verhält es sich, wenn Sie eigentlich gar nichts von den Einnahmen abbekommen, weil jeglicher Zahlungsverkehr über das Konto Ihres Ehegatten fließt? Haben Sie dann wirklich etwas geschenkt bekommen oder nicht? Über diese Frage musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Ein Ehemann hatte per Notarvertrag Grundbesitz jeweils zur Hälfte auf seine beiden Söhne übertragen. Im Vertrag behielt er sich zu seinen und den Gunsten seiner Ehefrau, der Klägerin, einen lebenslangen unentgeltlichen „Nießbrauch“ am Grundstück vor. (Nießbrauch bedeutet, dass den Söhnen der Grundbesitz zwar schon gehörte, die Kläger als Nießbraucher aber noch die Einnahmen aus dem Grundbesitz erhielten und im Streitfall auch die Ausgaben trugen.) Die Nießbraucher hatten insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Die Ehefrau kümmerte sich um die Hausverwaltung. Der Zahlungsverkehr lief ausschließlich über das Konto des Ehemanns. Das Finanzamt ging aufgrund der Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Ehefrau von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer fest.
Das FG gab aber der Klägerin recht. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dafür ist es notwendig, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Ob die Klägerin aufgrund der Zuwendung durch ihren Ehegatten wirklich bereichert wurde oder nicht, musste nach den Vereinbarungen und dem tatsächlichen Verhalten im Innenverhältnis beurteilt werden. Da der Zahlungsverkehr im Streitfall über das Konto des Ehemanns lief, konnte die Ehefrau nicht frei über die Erträge auf dem Mietkonto verfügen. Zwar hatte ihr Ehemann ihr eine Bankvollmacht eingeräumt, diese reichte aber nicht aus, um den von ihr vorgenommenen Verfügungen gegenüber ihrem Ehemann rechtlichen Bestand zu verschaffen. Auch gab es auf dem Konto keine Zahlungsbewegungen, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin eigenes Vermögen bildete. Vielmehr hat der Ehemann mit den vorhandenen Mitteln eigenes Vermögen angespart oder Aufwendungen im eigenen Interesse beglichen. Es lag somit keine schenkungsteuerrechtliche Bereicherung der Ehefrau vor.