Die Finanzämter erhalten inzwischen viele Informationen für die Einkommensteuererklärung auf dem elektronischen Weg direkt von den zuständigen Behörden. Da kann man sich durchaus vorstellen, dass man sich einige Angaben und sogar Anlagen sparen kann. Wie verhält es sich aber, wenn man eine erforderliche Anlage nicht abgegeben hat? Kann man einen bestandskräftigen Steuerbescheid dann noch ändern?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) wurden die Kläger gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leisteten Altersvorsorgebeiträge und hatten ihre Einwilligung zur Datenübermittlung abgegeben. Dem Finanzamt lagen die übermittelten Daten auch vor, allerdings hatten die Kläger keine „Anlagen AV“ zum Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgegeben. Daher wurde ihnen der Abzug auch nicht gewährt. Erst nachdem die Bescheide bestandskräftig geworden waren, beantragten die Kläger eine Änderung der Bescheide. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Und auch das FG konnte den Klägern nicht weiterhelfen. Denn da die Bescheide bereits bestandskräftig waren, wäre eine Änderung nur möglich gewesen, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm erfüllt gewesen wären:

  • wenn dem Finanzamt eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit (z.B. ein Schreib- oder Rechenfehler) unterlaufen wäre oder
  • wenn sogenannte neue Tatsachen bekanntgeworden wären und die Kläger kein grobes Verschulden daran getroffen hätte, dass dies erst nachträglich geschieht.
  • Eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit war nicht möglich, da nicht das Finanzamt den Fehler gemacht hatte. Dem Finanzamt lagen zwar die elektronisch übermittelten Informationen über die geleisteten Altersvorsorgebeiträge vor. Aber daraus ergibt sich noch nicht, dass es eine Günstigerprüfung hätte vornehmen müssen. Dafür hätte ihm die Anlage AV vorliegen müssen. Außerdem zeigt sich, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht vorbehaltlos von einem Versehen der Kläger ausgehen durfte. Vielmehr hätte er noch weitere Ermittlungen anstellen müssen, um herauszufinden, weshalb keine Anlage AV vorliegt. Daraus ergibt sich allerdings immer noch keine offenbare Unrichtigkeit, da das Finanzamt keinen Fehler, sondern eben nichts gemacht hat. Folglich kann keine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit erfolgen.

    Auch eine Korrektur des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen ist nicht möglich. Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden. Allerdings trifft die Kläger durch die Nichtabgabe der Anlage AV durchaus ein grobes Verschulden.

    Somit gab es keine Änderungsmöglichkeit und die Kläger konnten ihre Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen.