Es war vermutlich nur eine ungenaue Formulierung in einem Testament, die zu einem langwierigen Erbschaftsteuerstreit mit dem Finanzamt führte: Ein 2012 verstorbener Erblasser hatte den Pfarrer einer Kirchengemeinde in seinem Testament persönlich als Erben eingesetzt.
Nach der Lebenserfahrung sprach zwar einiges dafür, dass er sein Vermögen direkt der Kirchengemeinde vermachen wollte, der Wortlaut des Testaments sprach jedoch eine andere Sprache. Nachdem der Pfarrer die Erbschaft 2013 an seine Kirchengemeinde weitergeleitet hatte, setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegen ihn fest. Der Pfarrer wollte den Erbschaftsteuerzugriff daraufhin unter Hinweis auf fehlende Bereicherung abwenden. Er argumentierte, dass die Weiterleitungsverpflichtung an die Kirchengemeinde als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden müsse.
Der Bundesfinanzhof stufte den Erbschaftsteuerzugriff nun jedoch als rechtmäßig ein. Der Pfarrer war testamentarisch zum Erben eingesetzt worden und konnte sich auch durch die spätere Weiterleitung des Vermögens an die Kirchengemeinde nicht aus seiner Erbschaftsteuerpflicht „herauswinden“. Die ihm obliegende Pflicht, den Nachlass an seine Kirchengemeinde weiterzuleiten, stellt nach Gerichtsmeinung zudem keine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar, denn es lag weder eine vom Erblasser herrührende Schuld vor noch eine Verbindlichkeit aus Auflagen. Von zentraler Bedeutung war, dass die Weiterleitungspflicht ihre Ursache nicht in der Person des Erblassers hatte, sondern sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers ergab.