Wer eine pflegebedürftige Person pflegt, kann entweder die tatsächlich entstandenen Pflegekosten oder einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hinweis: Der Abzug der tatsächlichen Pflegekosten setzt aber voraus, dass der entstandene Aufwand gegenüber dem Finanzamt einzeln nachgewiesen werden kann – es müssen also Belege, Quittungen und Rechnungen aufbewahrt werden. Soll der Pflege-Pauschbetrag zum Einsatz kommen, gilt dieses Nachweiserfordernis nicht. Weiterer Vorteil der Pauschale: Während die tatsächlichen Kosten vom Finanzamt um eine zumutbare Belastung gekürzt werden, bevor sie sich steuermindernd auswirken, kann die Pauschale ungekürzt beansprucht werden.
Um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten, müssen vier zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:
Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person muss (für längere Zeit) hilflos sein. Nach dem Einkommensteuergesetz ist das der Fall, wenn sie „für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf“. Diese Voraussetzung kann beispielsweise durch das Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis oder durch eine Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 nachgewiesen werden.
Persönliche Pflege: Die Pflege muss durch den Steuerzahler persönlich erfolgen. Er darf sich zwar der Hilfe anderer Personen bedienen (z.B. ambulanter Pflegedienste), allerdings muss sein persönlicher Anteil an der Pflegeleistung mindestens 10 % ausmachen.
Keine Einnahmen: Die Pflegeperson darf für ihre Pflegeleistungen keine Bezahlung erhalten. Gibt die gepflegte Person das erhaltene Pflegegeld aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung als Vergütung oder Aufwandsentschädigung an den Pflegenden weiter, entfällt dessen Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag. Anders ist der Fall gelagert, wenn der Pflegende das Pflegegeld lediglich treuhänderisch verwaltet, um es ausschließlich für die gepflegte Person zu verwenden (z.B. für den Kauf von medizinischen Hilfsmitteln). Kann er dem Finanzamt in diesem Fall detailliert nachweisen, dass er das Geld für die gepflegte Person verwendet hat, bleibt ihm der Pflege-Pauschbetrag erhalten. Eine Sonderregelung gilt hier für Eltern, die ihr behindertes Kind pflegen: Sie können das Pflegegeld auch für eigene Zwecke verwenden, ohne dass ihnen der Pauschbetrag aberkannt wird.
Häusliche Pflege: Die Pflege muss entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung des Pflegenden erfolgen. Zudem muss sich dieser Ort innerhalb der EU bzw. des EWR befinden. Ausnahmsweise kann auch die Pflege im Altenheim steuerlich anerkannt werden. In diesem Fall wird der Pflegende dem Finanzamt aber besonders glaubhaft zu machen haben, dass er die Pflege dort zu mindestens 10 % selbst erbracht hat. Eine entsprechende Bescheinigung des Altenheims kann hierbei hilfreich sein.
Hinweis: Wer zeitgleich mehrere Personen pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag entsprechend mehrfach pro Jahr in Anspruch nehmen. Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, ist der Pauschbetrag gleichmäßig unter diesen aufzuteilen.