Auch im Ruhestand waren Steuerzahler bislang nicht vor umfangreichen Steuererklärungsformularen gefeit. Abhilfe soll nun ein Pilotprojekt schaffen, das im Mai 2019 in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen gestartet ist. Dort können Pensionäre und Rentner seither ihre Einkommensteuererklärung auf einem vereinfachten zweiseitigen Vordruck („Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“) abgeben. Da die meisten steuerlich relevanten Daten von Ruheständlern ohnehin bereits beim Finanzamt vorliegen (z.B. elektronisch übermittelte Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge), müssen auf dem Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu weiteren Vorsorgeaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen, Kirchensteuerzahlungen, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemacht werden. Damit sind dann alle einkommensteuerlichen Pflichten des Ruheständlers erfüllt.
Wer darüber hinaus noch Kosten geltend machen will (z.B. Unterhaltszahlungen) oder Nebeneinkünfte (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, muss weiterhin die regulären Steuererklärungsvordrucke nutzen. Gleiches gilt, wenn sich Ruheständler gezahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vom Finanzamt zurückholen wollen oder sie Kapitalerträge erklären müssen, die noch nicht abgeltend besteuert worden sind.
Hinweis: Um dem Fiskus gegenüber kein Geld zu verschenken, sollten Ruheständler mit ihrem steuerlichen Berater besprechen, welche Erklärungsvariante im eigenen Fall sinnvoll ist. Nicht immer ist der einfachste Weg der beste.