Das Thema Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs hat sich zu einem Dauerbrenner im Umsatzsteuerrecht entwickelt. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine rückwirkende Berichtigung im Hinblick auf den Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Rückwirkend bedeutet, dass der Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausstellung der Erstrechnung korrigiert wird, und nicht – wie bisher üblich – erst bei Ausstellung der berichtigten Rechnung. Hierdurch kann, beispielsweise bei Betriebsprüfungen, eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen verhindert werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erstmalig einen Entwurf mit den Konsequenzen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, vorgelegt. Es erläutert insbesondere anhand von Beispielen, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind.

Nach Auffassung des BMF liegt bei der rückwirkenden Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis vor. Sollte dadurch eine Änderung mangels weiterer anwendbarer Korrekturvorschriften ausgeschlossen sein, kann der Vorsteuerabzug dennoch über eine Stornierung der ursprünglichen Rechnung und Erhalt einer neuen Rechnung gewährt werden. Eine Stornorechnung soll nach dem Entwurf des BMF-Schreibens keine rückwirkende Rechnungsberichtigung darstellen.

Hinweis: Das BMF kündigt in diesem Entwurf ein weiteres BMF-Schreiben zu Rechnungen und Vorsteuerabzug an. Wir dürfen gespannt sein, ob und wie dort das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Barlis“ verarbeitet wird. Der EuGH hatte hier entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb versagt werden durfte, weil die Rechnung nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllte. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten offengehalten werden!