Das Bundesverfassungsgericht hat zwar im vergangenen Jahr geurteilt, dass die Grundsteuer in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig ist, und die Bundesregierung plant eine Neuregelung. Aber bis es soweit ist, bleibt erstmal alles beim Alten: Die Höhe der Grundsteuer hängt vom Wert des Grundstücks ab und davon, ob es bebaut ist. Was ist allerdings, wenn sich auf dem Grundstück ein Gebäude befindet, das ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr genutzt werden darf? Ist dann die Grundsteuer unterjährig anzupassen? Dies musste das Finanzgericht Hamburg (FG) entscheiden.
Am 31.12.2015 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Das darauf stehende Gebäude sollte abgerissen werden, um das Grundstück anschließend neu zu bebauen. Aufgrund von brandschutztechnischen Mängeln war nur eine teilweise Nutzung des Gebäudes bis zum 31.03.2016 behördlich zugelassen. Infolge der Mängel erfolgte eine Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2011. Eine Fortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.2016 wurde vom Finanzamt wegen der unterjährigen Nutzungsuntersagung abgelehnt. Im Bescheid zum 01.01.2017 wurde das Grundstück dann als unbebaut erfasst. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wurde die Grundsteuer für 2016 festgesetzt. Am 01.03.2016 beantragte die Klägerin eine Reduzierung der Grundsteuer wegen wesentlicher Erwerbsminderung ab dem zweiten Quartal 2016. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Klägerin schon beim Erwerb des Grundstücks vom zukünftigen Nutzungsverbot gewusst habe.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2016. Eine Reduzierung der Grundsteuer ist nur bei einer Minderung des Rohertrags um mehr als 50 % möglich, wenn der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Wird aber ein Gebäude erworben, das sich in einem nichtvermietbaren Zustand befindet und erst saniert werden muss, so liegt die Entscheidung über den Erwerb im Einflussbereich des Erwerbers. Somit fällt auch der durch die Sanierung bedingte Leerstand in den Risikobereich des Steuerpflichtigen, der somit den Wegfall des Rohertrags selbst zu verantworten hat. Die Klägerin wollte von Anfang an das Gebäude abreißen und einen Neubau errichten, so dass die Gründe für die Ertragsminderung ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.