Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob die Ausschüttung einer in Luxemburg ansässigen sogenannten SICAV (societe d’investissement à capital variable) an eine deutsche Kommanditgesellschaft dem Schachtelprivileg des Doppelbesteuerungsabkommens mit Luxemburg (DBA) unterlag und damit vollständig steuerfrei war.

Eine deutsche GmbH & Co. KG war alleinige Komplementärin einer in Deutschland ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Die KGaA wiederum war alleinige Anlegerin einer in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft (SICAV). Die SICAV zeichnete im Jahr 2011 mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjähriger Laufzeit.

Anschließend nahm sie bei diesen Anleihen ein sogenanntes Bondstripping vor, sie löste also die Zinsscheine vom Kapitalstamm. Die Zinsscheine veräußerte sie an fremde Dritte und erwirtschaftete dabei einen Erlös. Diesen wiederum schüttete sie an die hiesige KGaA aus. War die Ausschüttung steuerfrei? Das Finanzamt verneinte dies, wohingegen die Richter aus Düsseldorf die Steuerfreiheit der Ausschüttung anerkannten. Insbesondere sei gerade das der Ausschüttung vorangegangene Bondstripping kein Hinderungsgrund.

Mithin waren die Erträge in Deutschland vollumfänglich steuerfrei, wohingegen die Zinserträge in Deutschland voll steuerpflichtig gewesen wären. Auch das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von 5 % – wie es bei regulären in- und ausländischen Ausschüttungen zum Tragen kommt – war nach Auffassung des FG nicht anwendbar. Mit dieser komplexen Struktur war es den Gesellschaftern somit gelungen, voll steuerpflichtige Zinseinnahmen in Dividenden „umzuwandeln“, die lediglich dem Teileinkünfteverfahren unterlagen.

Hinweis: Das DBA wurde im September 2013 außer Kraft gesetzt. Mithin unterliegen solche Ausschüttungen dem pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbot in Höhe von 5 %.