In den vergangenen Jahren hat das sogenannte Crowdfunding erheblich an Bedeutung gewonnen. Hinter diesem neudeutschen Begriff verbergen sich Finanzierungsmodelle, bei denen Personen – meist über das Internet – Kleinbeträge in Projekte, Produkte oder Geschäftsideen investieren.
Hinweis: Bei dieser Form der Mittelakquise stellt ein Projektveranstalter die durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte zunächst auf einer Internetplattform (dem sogenannten „Crowdfunding-Portal“) vor, um dann Gelder bis zu einem (häufig festen) Finanzierungsziel einzuwerben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben mit der spendenrechtlichen Beurteilung des Crowdfunding auseinandergesetzt. Danach sind die drei Modelle klassisches Crowdfunding, Spenden-Crowdfunding sowie Crowdinvesting bzw. Crowdlending wie folgt zu unterscheiden:
Das klassische Crowdfunding wird in der Regel von Start-up-Unternehmen zur Anlauffinanzierung genutzt. Wer ein solches Projekt unterstützt, erhält für seinen investierten Beitrag eine Gegenleistung. Regelmäßig wird den Unterstützern (= der „Crowd“) später eine Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses (z.B. das produzierte technische Wirtschaftsgut) überlassen. Das BMF weist darauf hin, dass Einzahlungen in derartige Modelle aufgrund der erhaltenen Gegenleistung nicht als Spende absetzbar sind.
Beim Spenden-Crowdfunding handelt es sich um anlassbezogene Spendensammlungen, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur wenn das Sammlungsziel rechtzeitig erreicht wird, leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Dabei erhalten die „Crowd“ und das Portal keine Gegenleistung für die Zuwendungen. Das BMF verweist darauf, dass der Empfänger der Geldmittel eine steuerliche Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, sofern er eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Es gelten dann die allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen. Ob ein Spendenabzug steuerlich zulässig ist, hängt dabei von den Eigenschaften der Beteiligten und den rechtlichen Verbindungen zwischen ihnen ab.
Beim Crowdinvesting wird die „Crowd“ finanziell an einem Projekterfolg beteiligt, indem ihre Investitionen eigenkapitalähnlichen Charakter besitzen. Beim Crowdlending vergibt die „Crowd“ ein Darlehen zu einem vereinbarten Zinssatz, wobei der Projektveranstalter der Darlehensnehmer ist. Das BMF erklärt, dass ein Spendenabzug bei diesen Modellen ausscheidet, sofern Mitglieder der „Crowd“ ihr Vermögen durch diese Investitionen lediglich umschichten. Eine abzugsfähige Spende setzt voraus, dass der Geldgeber endgültig wirtschaftlich belastet ist – was hier jedoch nicht der Fall ist.