Wenn Kunstgegenstände, Schmuck, Aktien oder Geldbeträge verschenkt werden, liegt regelmäßig ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vor. Dass aber auch weniger „greifbare“ Vermögensverschiebungen, wie beispielsweise ersparte Vergütungen für eine Arbeitnehmerüberlassung, eine steuerpflichtige Schenkung auslösen können, veranschaulicht ein neuer Urteilsfall des Bundesfinanzhofs (BFH), der in die Welt des Fußballsponsorings führt.
Vorliegend hatte ein Sponsor mehrere Personen bei sich als kaufmännische Angestellte oder „Repräsentanten“ eingestellt (und vergütet) und diese Personen anschließend einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer überlassen. Für die Arbeitnehmerüberlassung machte der Sponsor dem Verein gegenüber keinen Vergütungsanspruch geltend. Das Finanzamt ging aber von einem steuerpflichtigen Vorgang aus und berechnete die Schenkungsteuer auf der Grundlage des beim Sponsor angefallenen Lohnaufwands.
Vor dem BFH konnte der Verein den Steuerzugriff nicht abwenden, denn die Bundesrichter waren ebenfalls der Ansicht, dass durch den Vergütungsverzicht des Sponsors eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung an den Fußballverein bewirkt worden war. Deren Höhe hatte das Finanzamt zutreffend anhand des Lohnaufwands des Sponsors ermittelt.