Dass der Gesetzgeber Steuergesetze gerne ändert, ist hinlänglich bekannt. Gründe für Gesetzesänderungen sind oftmals Urteile der Gerichte oder Regierungswechsel – und manchmal ändert der Steuergesetzgeber die Spielregeln sogar „im laufenden Spiel“, das heißt, neue Gesetze wirken nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend.
So ging es auch einer AG, die im Jahr 2003 Anteilsscheine an einem Spezialfonds mit Verlust verkaufte. Im Zeitpunkt des Verkaufs war geltende Rechtslage (zwar strittig, aber grundsätzlich geltend!), dass diese Verluste bei der Ermittlung des Einkommens geltend gemacht werden konnten. Am 22.12.2003 wurde im Bundesgesetzblatt jedoch ein Gesetz veröffentlicht, wonach genau diese Verluste nicht mehr einkommensmindernd abgezogen werden dürfen.
Das Finanzamt erkannte daraufhin die in der Steuererklärung 2003 von der AG erklärten Verluste nicht an und ließ diese unberücksichtigt. Dagegen erhob die AG Einspruch und begründete ihren Rechtsbehelf mit dem Argument, dass es sich bei der Auswirkung aus der neuen Regelung um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung handele. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück.
Auch das Finanzgericht Münster kam zu der Einschätzung, dass die Folgen des neuen Gesetzes bei genauerer Betrachtung lediglich eine – verfassungsrechtlich zulässige – „unechte“ Rückwirkung darstellen. Denn die Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 sei erst mit Ablauf des 31.12.2003 entstanden, während das Gesetz bereits am 22.12.2003 veröffentlicht worden sei.
Hinweis: Die Klägerin wollte sich mit diesem Urteil nicht zufriedengeben und legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Das Verfahren hat allerdings nicht nur Bedeutung für den individuellen Fall der AG. Vor allem stellt sich die Frage, was der BFH unter einer zulässigen und einer unzulässigen Rückwirkung versteht. Diese Frage wurde in der Vergangenheit schon öfter diskutiert, möglicherweise ergeben sich durch das Revisionsverfahren neue Erkenntnisse.