Offene Forderungen sind aus Sicht des Gläubigers stets ein Ärgernis. Doch anders als unter fremden Dritten lässt man unter verbundenen Gesellschaften Außenstände auch gerne einmal länger stehen. Dass sich dies in der Regel bei der Steuerveranlagung rächt, zeigt einmal mehr eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
Eine deutsche GmbH verkaufte in den Jahren 2003 und 2004 Waren an ihre polnische Tochterkapitalgesellschaft. Da diese jedoch Verlust erlitten hatte, war es ihr nicht möglich, die Forderungen aus der Lieferbeziehung zeitnah zu erfüllen. Im Jahr 2005 wandelten die Beteiligten daher die aufgelaufenen Außenstände in Höhe von ca. 200.000 EUR in ein Darlehen um. Im Jahr 2008 schrieb die Gläubigerin diese Forderung in voller Höhe gewinnwirksam ab. Das Finanzamt ließ diese Gewinnminderung jedoch unter Hinweis auf ein neues Gesetz, das seit dem Jahr 2008 gilt, nicht zu: Teilwertabschreibungen auf Forderungen eines Gesellschafters gegen seine Gesellschaft dürfen den Gewinn nicht (mehr) mindern, wenn der Forderungsinhaber zu mehr als 25 % an der Schuldnerin beteiligt ist.
Der steuerliche Berater der GmbH argumentierte anschließend, dass es sich aufgrund strittiger Vertragsbestandteile nicht um einen Darlehensvertrag gehandelt habe und dass die Forderungen aus Lieferungen bereits im Jahr 2007 aufgrund der allgemeinen Verjährungsregel gewinnwirksam hätten ausgebucht werden müssen. Die Richter kassierten dieses Argument jedoch und verwiesen darauf, dass auch nach dem neuen Gesetz das Stehenlassen einer Forderung – gerade über die Verjährung hinaus – wirtschaftlich einer Darlehensgewährung gleichkomme. Die Gewinnminderung wurde von den Richtern deshalb nicht anerkannt.
Hinweis: In einer Unternehmensgruppe sollten sich Gläubiger stets fremdüblich verhalten und insbesondere angesichts drohender Verjährung aktiv werden. Ein fremder Dritte würde Beitreibungsmaßnahmen oder wenigstens verjährungshemmende Maßnahmen vornehmen.