Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht wie beispielsweise die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.

Hinweis: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Weist der Verkäufer in einem solchen Fall zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer gesondert aus, kann der Erwerber diesen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen – dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber übernommen. Er hatte für die Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin abgeschlossen und mit separatem Kaufvertrag das Inventar des Gastronomiebetriebs (gesamte Einrichtung von Keller, Gastraum, Küche und Terrasse) von dem bisherigen Betreiber erworben. Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 40.000 EUR zuzüglich 7.600 EUR Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Erwerber als Vorsteuer abziehen wollte. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass schließlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege.

Der Erwerber entgegnete dieser Einschätzung, dass er nicht das gesamte Inventar, sondern lediglich einzelne Gegenstände vom bisherigen Betreiber erworben habe. Zahlreiche Einrichtungsgegenstände wie die Theke, ein Podest mit Sitznischen und das Entlüftungssystem hätten im Eigentum der Vermieterin gestanden; die Zapfanlage sei zudem Eigentum des Bierlieferanten.

Der BFH ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und ging ebenfalls von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, weil das übertragene Inventar ein Teilvermögen (= ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb) war. Der Erwerber hatte nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom bisherigen Betreiber erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Die Vorsteuer war somit im Ergebnis nicht abziehbar, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der vorliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen gar nicht gesetzlich geschuldet war.