Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen wird in der Regel von demjenigen geschuldet, der umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer anzusehen ist. Ein Bordellbetreiber aus Bayern hat kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, seine Prostituierten als Unternehmer darzustellen und so einen Umsatzsteuerzugriff zu vermeiden.
Der Mann hatte in einem Club offiziell nur eine gewerbliche Zimmervermietung und einen Alkoholausschank betrieben. In der Etage über seiner Bar hatte er sechs Zimmer an Prostituierte vermietet. Im Zuge einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass dem Mann auch die erzielten Umsätze der Prostituierten umsatzsteuerlich zuzurechnen sind. Es verwies darauf, dass er nach außen als Inhaber und Betreiber des Clubs aufgetreten sei, dort für den reibungslosen Ablauf gesorgt, den Barbetrieb unterhalten und das erforderliche Personal (einschließlich der Prostituierten) organisiert habe. Dementsprechend forderte es von ihm nachträglich die Umsatzsteuer auf die Prostitutionsumsätze.
Der Betreiber wollte sich aus dem Umsatzsteuerzugriff „herauswinden“, indem er darauf verwies, dass die Umsätze umsatzsteuerrechtlich direkt den Prostituierten zugerechnet werden müssten. Der BFH ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten und entschied, dass er zu Recht zur Umsatzsteuer herangezogen worden war. Die Bundesrichter verwiesen insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die auch für Bordellumsätze gilt:
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass die Umsatzversteuerung durch den Bordellbetreiber keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellt. Sofern die Prostituierten als Subunternehmer im Bordell tätig werden, steht dem Betreiber der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Damen zu.