Für die zeitliche Zuordnung von Betriebsausgaben müssen Unternehmer mit Einnahmenüberschussrechnung das sogenannte Abflussprinzip beachten, nach dem Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahmeregelung vor: Diese Ausgaben müssen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen.

Hinweis: Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (somit vom 22.12. bis zum 10.01.).

Ein neueres BFH-Urteil zeigt, dass dem Unternehmer ein Betriebsausgabenabzug aufgrund dieser abweichenden Zuordnungsregeln leicht verlorengehen kann, wenn das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung ablehnt und der betroffene Unternehmer daraufhin nachträglich einen Abzug in dem der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorangegangenen Jahr erreichen will.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gewerbetreibender seine am 10.01.2012 gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2011 erst im Zahlungsjahr 2012 als Betriebsausgabe geltend gemacht. Sein Gewinnfeststellungsbescheid für 2011, in dem die Vorauszahlung noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt worden war, war bereits bestandskräftig. Nachdem das Finanzamt den Abzug im Jahr 2012 abgelehnt hatte, beantragte der Gewerbetreibende den Abzug im Jahr 2011, was das Finanzamt jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen ablehnte. Das Finanzgericht Sachsen (FG) gab der Klage statt und urteilte, dass der Bescheid 2011 noch aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit zugunsten des Gewerbetreibenden geändert werden kann.

Hinweis: Diese Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind.

In zweiter Instanz lehnte nun der BFH eine Bescheidänderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit ab und verwies darauf, dass damals kein „mechanisches Versehen“ des Gewerbetreibenden vorgelegen haben kann. Gegen ein solches Versehen spreche sein Erklärungsverhalten, denn er habe die Vorauszahlung gezielt erst in seiner Erklärung für 2012 abgezogen. Ob es noch einen anderen verfahrensrechtlichen Hebel zur Berücksichtigung der Betriebsausgaben in 2011 gibt, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang prüfen.

Hinweis: Einnahmenüberschussrechner sollten also genauestens auf die korrekte zeitliche Zuordnung ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen achten, damit ein Betriebsausgabenabzug später nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen komplett verlorengeht. Keine verfahrensrechtlichen Probleme haben Unternehmer, deren zu ändernde Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. In diesem Fall können sie die Ausgaben nachträglich noch korrekt zuordnen, da die Steuerfestsetzung noch „in alle Richtungen“ änderbar ist.