Bei der Umwandlung von Unternehmen ist nicht nur die Umwandlung selbst ein steuerliches Risiko (weil zahlreiche formelle Anforderungen zu erfüllen sind), sondern es ergeben sich auch Risiken, an die man zunächst gar nicht denkt. Das verdeutlicht der folgenden Fall, den das Finanzgericht Münster (FG) zu entscheiden hatte.
Eine GmbH stellte 2007 aus der Veräußerung eines Grundstücks die aufgedeckten stillen Reserven in eine Rücklage ein. Ihre Bilanz war auf den 30.06.2007 datiert. Im Juni 2011 verkaufte ihre Tochter-GmbH ein Grundstück an eine Kommanditgesellschaft (KG), an der die Tochter selbst beteiligt war. Da ein Immobilienveräußerer nur vier Jahre Zeit hat, die in die Rücklage eingestellten stillen Reserven auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen, wurde die Muttergesellschaft 2011 (rückwirkend) zum 30.06.2011 auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen.
In letzter Sekunde also begehrte die übernehmende Gesellschaft (auf die die Rücklage übergegangen war), die stillen Reserven auf die Tochter-KG zu übertragen. Das Finanzamt verwehrte dies jedoch mit der Begründung, dass die Umwandlungsbilanz naturgemäß erst nach der Umwandlung aufgestellt werde. In diesem Fall hätte dies jedoch dazu geführt, dass die vierjährige Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre.
Die Richter des FG erteilten dieser Sichtweise eine Absage, da es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Vielmehr schlage die Rückwirkung auch auf die Frist des § 6b Einkommensteuergesetz durch, wodurch die Rücklage (aus Sicht der übernehmenden Gesellschaft) noch rechtzeitig auf das Reinvestitionsgut übertragen worden sei.
Hinweis: Zu der Frage, ob die stillen Reserven tatsächlich auf die Anschaffung der Immobilie durch die Tochter-KG übertragen werden durften, hat sich das FG allerdings nicht geäußert. Diese Frage muss im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geklärt werden.