Die Umwandlung von Unternehmen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung etc.) gehört sowohl für den Juristen als auch für den Steuerberater zu den schwierigsten Unterfangen. Es müssen zahlreiche formelle Hürden und Vorschriften beachtet werden, deren Zusammenspiel äußerst komplex ist. Dass man an einer guten Beratung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht sparen sollte, zeigte ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf sehr eindrucksvolle Weise.

Hier war eine Familienholding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Gesellschafter waren ein Ehepaar und dessen beide Söhne) an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hatte zwei Teilbetriebe inne. Da jeder der beiden Söhne Alleingeschäftsführer einer GmbH sein sollte, wurde einer der Teilbetriebe auf eine neugegründete Schwester-GmbH abgespalten, und zwar steuerneutral zu Buchwerten. Wenige Monate später stellte die Familie fest, dass die neugeschaffene GmbH nach der Abspaltung über ca. 2,4 Mio. EUR mehr Vermögen verfügte als die bisherige GmbH. Infolgedessen verpflichtete sich die neugegründete GmbH, 1,2 Mio. EUR an die bisherige GmbH zu zahlen.

Sowohl die Betriebsprüfer als auch der BFH erkannten in diesem Zahlungsvorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Spaltungsvermögen nach der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister verändert worden war. Das belege, dass die Zahlung nicht betrieblich veranlasst, sondern gesellschaftsrechtlich begründet gewesen sei. Die Familienmitglieder mussten den gezahlten Betrag versteuern.

Hinweis: Bei jeder Umwandlung sollte eine auf den Umwandlungszeitpunkt gerichtete Unternehmensbewertung vorliegen, die zum Beispiel Bewertungsmissstände und Lücken aufzeigt. An den Kosten für diese Bewertung sollte man nicht sparen – nachträglich lassen sich Bewertungsunterschiede faktisch nicht ohne Steuersanktionen beheben.