Wenn nahe Angehörige miteinander Verträge abschließen (z.B. Mietverträge), bieten sich zwei zentrale Vorteile: Die Vertragsparteien können zum einen auf einer bereits vorhandenen Vertrauensbasis aufbauen, zum anderen bleibt das Geld, das aufgrund dieser Verträge fließt (z.B. die Mietzahlungen), in der Familie.
Das Finanzamt erkennt entsprechende Verträge jedoch nur unter verschärften Voraussetzungen steuerlich an, da bei nahen Angehörigen der Verdacht besteht, dass vertragliche Vereinbarungen nur zum Schein („für das Finanzamt“) getroffen werden, um Steuern zu sparen.
Die Steuerberaterkammer Stuttgart (StBK) hat nun die Kriterien zusammengestellt, die ein Vertrag unter nahen Angehörigen für eine steuerliche Anerkennung erfüllen muss:
Zivilrechtliche Wirksamkeit: Verträge können grundsätzlich formlos geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn das Rechtsgeschäft besonderen Formvorschriften unterliegt. Ein Grundstücksvertrag muss beispielsweise notariell beurkundet werden. Zur Beweisvorsorge sollten Verträge unter nahen Angehörigen aber stets schriftlich geschlossen werden. Besondere Vorsicht ist zudem bei Verträgen mit Minderjährigen geboten: Kann sich das Rechtsgeschäft nachteilig auf das Kind auswirken, müssen Eltern beim Familiengericht zunächst eine sogenannte Ergänzungspflegschaft beantragen. Ein vom Gericht bestellter Ergänzungspfleger prüft dann, ob das Rechtsgeschäft genehmigt werden kann.
Fremdvergleich: Verträge unter nahen Angehörigen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Das Finanzamt prüft, ob auch fremde Dritte einen solchen Vertrag zu identischen Bedingungen abgeschlossen hätten. Dabei darf aber nicht jede geringe Abweichung vom Üblichen zur steuerlichen Aberkennung des Vertrags führen. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtbeurteilung des Vertrags an. Bei Mietverträgen können sich nahe Angehörige an den geläufigen Standardmietverträgen orientieren, um die Abweichungen vom Fremdüblichen möglichst gering zu halten.
Tatsächliche Durchführung: Ein Vertrag unter nahen Angehörigen darf nicht nur auf dem Papier bestehen, er muss auch tatsächlich „gelebt“ werden. Werden vertraglich vereinbarte Mieten beispielsweise gar nicht gezahlt, kann dies den zugrundeliegenden Angehörigenmietvertrag schnell zu Fall bringen. Etwaige Vermietungsverluste lassen sich dann nicht mehr steuerlich absetzen.
Hinweis: Wer Verträge mit nahen Angehörigen schließen möchte, sollte vorab den Rat seines steuerlichen Beraters einholen, der die Gestaltung optimieren und auf steuerliche Fallstricke hin überprüfen kann.