Während Steuerbürger einen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten noch selbst führen dürfen, müssen sie sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Zur Vertretung zugelassen sind nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer. Beklagte Finanzämter müssen beim Gang vor den BFH hingegen keinen externen Prozessvertreter zu Rate ziehen. Sie müssen sich nach der FGO aber durch einen Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Hinweis: Dieser sogenannte Vertretungszwang soll sicherstellen, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vor dem BFH nur von Fachleuten eingelegt werden, die in der Lage sind, die Prozesssituation richtig einzuschätzen und das Verfahren sachgerecht zu führen. Die Vertretung ist bereits für Prozesshandlungen vorgeschrieben, durch die ein Verfahren vor dem BFH lediglich eingeleitet wird.
In einem aktuellen Beschluss hat der BFH jetzt klargestellt, dass der Vertretungszwang für BFH-Verfahren nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Regelung verfassungsgemäß und sowohl mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.
Erfolglos blieb damit der Versuch eines Steuerzahlers, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH in Eigenregie einzulegen. Die Bundesrichter stuften die Beschwerde als unzulässig ein.