Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter festsetzen darf.

Eine Insolvenzschuldnerin beantragte 2016 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts zunächst zum vorläufigen Sachwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Nach Verfahrenseröffnung 2018 hob das Gericht die Anordnung der Eigenverwaltung auf und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Er focht im vorläufigen Insolvenzverfahren die von der GmbH geleisteten Umsatzsteuerzahlungen an. Dies führte zur Erstattung der Beträge, die das Finanzamt als Masseverbindlichkeit festsetzte und gleichzeitig als Insolvenzforderung anmeldete. Dagegen klagte der Insolvenzverwalter.

Die Klage hatte Erfolg. Da es sich lediglich um Insolvenzforderungen handle, dürfe das Finanzamt die im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuern nicht als Masseverbindlichkeiten gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter festsetzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ausschließlich Masseverbindlichkeiten begründet werden könnten, da ansonsten die Insolvenzmasse zulasten aller Gläubiger aufgebraucht werde. Auch liege keine von einem Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründete Verbindlichkeit vor, weil bei der vorläufigen Eigenverwaltung gerade kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werde.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften entfalle, weil einem vorläufigen Sachwalter keine insolvenzspezifischen Befugnisse zufallen würden und der Gesetzgeber diese unterschiedliche Rechtsstellung gezielt eingeführt habe. Selbst anhand des Grundgesetzes ergebe sich kein Gebot, den vorläufigen Sachwalter mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter gleichzusetzen.

Hinweis: Durch die vorläufige Eigenverwaltung verfolgt der Gesetzgeber grundsätzlich das Ziel, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch die Erhaltung von Verfügungsbefugnissen das Vertrauen ihrer Geschäftspartner zu sichern. Auch anhand des Unionsrechts ergibt sich keine derartige Gleichstellung.