Übertragen Eltern ihren Kindern ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erhalten sie hierfür eine Veräußerungszeitrente, fließen ihnen mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte (Kapitaleinkünfte) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen.
Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Nach Auffassung der Bundesrichter ist dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt.
Im Urteilsfall hatten zusammen veranlagte Eheleute ihrem Sohn im Jahr 2012 ein Hausgrundstück gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten und war bis zum Tod des längstlebenden Elternteils (und danach bis zum Ende der Laufzeit an dessen Erben) zu zahlen.
Die Eltern wollten vor Gericht abwenden, dass die Rentenzahlungen in einen (nichtsteuerbaren) Tilgungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt werden. Sie argumentierten, dass die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit und zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und dem Sohn diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und erklärte, dass es sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern – trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts – um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft gehandelt habe. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind nach Gerichtsmeinung beim Veräußerer und beim Erwerber in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Im vorliegenden Fall bezifferte der BFH den in den Rentenzahlungen des Streitjahres (12.000 EUR) enthaltenen Zinsanteil auf 9.420 EUR.
Hinweis: Zinseinkünfte unterliegen seit 2009 grundsätzlich dem gesonderten Einkommensteuertarif von 25 %, es sei denn, der Steuerzahler kann beim Finanzamt erfolgreich einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. In diesem Fall müssen die Zinseinkünfte nur dem niedrigeren tariflichen Regelsteuersatz unterworfen werden.
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