Die sogenannte Zinsschranke soll verhindern, dass Gewinne durch übermäßige Fremdfinanzierung verschoben werden können, zum Beispiel durch Darlehensgeber aus dem Ausland. Damit aber nicht jeder Darlehensnehmer sofort unter „Missbrauchsverdacht“ gerät, enthält die Zinsschranke eine aus der Sicht des Mittelstands als üppig zu bezeichnende Freigrenze von 3 Mio. EUR.
Das bedeutet, dass Zinsaufwendungen in voller Höhe abzugsfähig sind, sofern der Saldo aus Zinserträgen und Zinsaufwand nicht größer als 3 Mio. EUR ist. Je höher die Zinserträge, desto höher ist auch der Abzug von Zinsaufwendungen. Die Finanzverwaltung behauptet jedoch seit der Einführung der Zinsschranke (2008), dass Erträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten nicht zu den Zinserträgen zählen.
Beispiel: Die A-GmbH hat ein Darlehen bei einem Lieferanten aufgenommen. Das Darlehen ist unverzinslich. Aufgrund der Unverzinslichkeit muss das Darlehen per Gesetz für steuerliche Zwecke mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Die buchhalterische Verringerung der Darlehensverbindlichkeit erfolgt über den Gewinn.
Die Richter des Finanzgerichts Münster (FG) hatten sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Sichtweise der Finanzverwaltung (Abzinsungserträge gehören nicht zu den Zinserträgen im Sinne der Zinsschranke) richtig war. Für die Klägerin war das von großer Bedeutung, da sie, wenn die Richter die Sichtweise der Finanzverwaltung verwarfen, unter die Freigrenze von 3 Mio. EUR rutschen würde.
Und tatsächlich erkannte das FG die Meinung der Finanzverwaltung nicht an. Die Richter verwiesen darauf, dass der Gesetzgebungsprozess zur Zinsschranke nicht erkennen lasse, dass Abzinsungserträge bei der Berechnung der Zinsschranke außen vor bleiben sollen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt diese Frage zum Bundesfinanzhof trägt. Wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ließen die Richter des FG die Revision zu. Ob das Finanzamt von seinem Revisionsrecht Gebrauch gemacht hat, ist bislang unbekannt.