Kann man als Aktionär „seiner“ AG ein Darlehen geben? Natürlich – steuerrechtlich spricht nichts dagegen. Problematisch wird es nur, wenn die AG das Darlehen nicht zurückzahlen kann und pleitegeht. Denn dann sind zwei steuerrechtlich unterschiedliche Sachverhalte eingetreten: Einerseits sind aufgrund des Wertverlusts der Aktien Verluste entstanden. Andererseits ist das Darlehen ausgefallen. Beide Vorfälle unterliegen in der Regel den Regelungen der Besteuerung von Kapitalerträgen. Hier gibt es aber seit 2009 wegen der Abgeltungsteuer eine Abzugsbeschränkung.
Ein Angestellter aus Hessen, dem genau das oben Beschriebene passiert ist, hatte ein wenig Glück im Unglück. Denn er hielt insgesamt 4,87 % der Anteile an der AG. Ab einem Anteil von 1 % Prozent (innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung) gelten jedoch andere Regelungen, so dass er tatsächlich einen Teil des Verlustes im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens geltend machen konnte. Hierbei werden 40 % der Erträge (positiv wie negativ) steuerfrei gestellt, der Rest wird berücksichtigt.
Das Darlehen jedoch war verloren. Auch nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG) konnte der Aktionär den Verlust nicht geltend machen. Denn um nachträgliche Anschaffungskosten handelte es sich nicht. Bei einer AG konnten bis zum 27.09.2017 bei der Vergabe eines Darlehens Anschaffungskosten vorliegen, sofern der betreffende Anteilseigner mindestens 25 % der Anteile hielt und damit ein wesentlich Beteiligter war. Nach diesem Datum galt die Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht nicht mehr.
Auch ließ das FG den Darlehensverlust nicht als negative Kapitaleinkünfte zu. Insoweit widersprach es der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der Aktionär hatte daher mit seiner Klage keinen Erfolg. Lediglich ein Teil des Verlusts wurde bei der Bemessung seiner Steuerlast berücksichtigt.
Hinweis: Das Urteil fiel im Hinblick auf die Nichtzulassung der Darlehensverluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unerwartet aus. Da Revision eingelegt wurde, wird sich der BFH diesen Fall demnächst noch einmal näher anschauen und entweder seine Rechtsprechung hierzu bestätigen oder davon abweichen. Wir dürfen gespannt sein und informieren Sie wieder.