Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist. Der Vorlagebeschluss betrifft grenzüberschreitende Arzneimittellieferungen im Binnenmarkt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin aus den Niederlanden diverse Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland (für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen) geliefert. Sie hatte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen Rabatte gewährt (zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung) und war der Auffassung, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein.
Entscheidungserheblich wird im vorliegenden Fall das europäische Mehrwertsteuerrecht sein, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist.
Der BFH weist in seinem Vorabentscheidungsersuchen darauf hin, dass die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert hat. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs, so dass es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette fehlte. Dieser Umstand könnte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sprechen.
Der BFH weist weiter darauf hin, dass Apotheken im Inland – anders als die Klägerin – einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Klägerin in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehle, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH zu diesem Thema entscheidet.