In der Vergangenheit haben Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass mancher Spekulant erhebliche Kursgewinne einfahren konnte. Um keine Steuerhinterziehung zu begehen, sollten Anleger die Gewinne unbedingt gegenüber ihrem Finanzamt offenlegen.
Bitcoins und andere Kryptowährungen werden vom Fiskus rechtlich nicht als (Fremd-)Währungen, sondern als „andere Wirtschaftsgüter“ eingestuft. Dies hat zur Folge, dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn jemand Bitcoins usw. innerhalb eines Jahres privat kauft und wiederverkauft. Der Wertzuwachs muss als Spekulationsgewinn in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Hinweis: Die Einkünfte sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Bitcoins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.
Werden Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und später nur teilweise verkauft, können Anleger für die Berechnung des Gewinns die „First-in-first-out“-Methode anwenden, nach der die zuerst erworbenen Coins als zuerst verkauft gelten. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns können also die Anschaffungskosten der „ältesten“ Coins abgezogen werden.
Da sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und der Veräußerungskosten errechnet, sollten Anleger unbedingt den Anschaffungs- und den Veräußerungsvorgang dokumentieren (z.B. in einem Transaktionstagebuch).
Wer durch die Veräußerungsgeschäfte binnen Jahresfrist einen Verlust erzielt, kann diesen mit seinen Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen.
Hinweis: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie zusammengerechnet unter 600 EUR pro Jahr liegen. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze: Liegt der Jahresgewinn bei 600 EUR oder darüber (für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres), ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Wer über die 600-EUR-Grenze hinaus steuerfreie Gewinne erzielen möchte, muss seine Coins mehr als zwölf Monate im „Wallet“ – in seinem digitalen Portemonnaie – belassen.