Wenn Sie umziehen, kann es sein, dass Sie neben Ihrer Wohnung auch Ihr Finanzamt wechseln, weil Sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich umgezogen sind. Wenn Sie nun zum Beispiel einen Einspruch eingelegt haben und über diesen noch nicht abschließend entschieden wurde, stellt sich die Frage, wer dann dafür zuständig ist: das alte oder das neue Finanzamt? Geht ein offener Fall immer komplett an das neue Finanzamt über? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger hatte gegen einen Abrechnungsbescheid Einspruch eingelegt. Anschließend war er umgezogen und hatte den örtlichen Zuständigkeitsbereich des bisherigen Finanzamts verlassen. Daraufhin hatte dieses den gesamten Besteuerungsfall an das neue Finanzamt abgegeben. Der Kläger meinte jedoch, das bisherige Finanzamt bleibe zuständig für die Entscheidung über den Abrechnungsbescheid, und erhob gegen dieses Untätigkeitsklage.
Vor dem FG hatte die Klage jedoch keinen Erfolg. Eine Klage müsse sich gegen das Finanzamt richten, welches im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Besteuerungsfall örtlich zuständig sei. Nach Ansicht des Senats war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr das beklagte Finanzamt für die Entscheidung über den Abrechnungsbescheid zuständig, sondern das neue Finanzamt, da die Zuständigkeit insgesamt auf dieses übergegangen war. Bei einem Wohnsitzwechsel gehe neben der Zuständigkeit für das Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahren – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – auch die Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren auf die neue Behörde über. Der BFH hatte argumentiert, es müsse verhindert werden, dass eventuell ein neues Bundesland über Steueransprüche eines anderen Bundeslandes entscheide. Dies war für das FG nicht überzeugend. Somit ist das neue Finanzamt für die Weiterbearbeitung zuständig.
Hinweis: Es wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH seine bisherige Rechtsprechung ändert.