Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen dürfen nach dem Einkommensteuergesetz nur mit (künftigen) Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Diese Beschränkung der Verlustverrechnung gilt auch für Kapitaleinkünfte.

Ein vermögendes Ehepaar aus Baden-Württemberg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass es seine Fondsverluste ungeachtet dieser Regelung uneingeschränkt verrechnen darf. Die Eheleute hatten in den Jahren 2007 und 2008 für rund 2,1 Mio. EUR Anteile an einem Investmentfonds nach Luxemburger Recht erworben. In der Einkommensteuererklärung 2008 verrechneten sie den gezahlten (negativen) Zwischengewinn von 178.000 EUR mit ihren positiven Kapitalerträgen aus dem Fonds und mit weiteren positiven Kapitalerträgen. Das Finanzamt stufte die Fondsbeteiligung jedoch als Steuerstundungsmodell ein und ließ eine Verrechnung der negativen Einkünfte nur mit den Fondserträgen zu – den verbleibenden Verlustvortrag stellte es gesondert fest. Es vertrat den Standpunkt, dass der Fonds gezielt aufgelegt worden sei, um eine „Steuersatzspreizung“ auszunutzen.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Verbot zur (weiter gehenden) Verlustverrechnung nicht greift, da kein Steuerstundungsmodell vorlag. Für die Annahme eines solchen Modells reicht es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus, dass eine der Fachwelt bekannte Steuergestaltungsidee mit dem Ziel einer sofortigen Verlustverrechnung aufgegriffen wird. Vielmehr kann ein Steuerstundungsmodell nur vorliegen, wenn eine umfassende und regelmäßig an mehrere Interessenten gerichtete Investitionskonzeption erstellt wird. Vorliegend war nicht feststellbar, dass der Fonds gezielt aufgelegt worden war, um einen Steuerspareffekt zu erzielen. Sein Vertrieb war nicht auf Deutschland beschränkt, obgleich ein Steuervorteil nur von Anlegern hierzulande erzielt werden konnte. Zudem wies das Aktienportfolio überwiegend namhafte börsennotierte Unternehmen auf, was eine dauerhafte Auszahlung von Dividenden gewährleistete.