Die aktuelle Regelung zum Verlustwegfall soll missbräuchlichen Gestaltungen (sog. Mantelhandel) vorbeugen und enthält zwei Varianten:

  • den anteiligen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 25 % und bis zu 50 % und
  • den vollständigen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 50 %.
  • Dass der anteilige Verlustuntergang verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlage des Finanzgerichts Hamburgs (FG) hin bereits am 29.03.2017 entschieden. Nunmehr nimmt das FG einen zweiten Anlauf und zwar bezüglich des vollständigen Verlustuntergangs. Die Richter aus Norddeutschland sind fest von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und blicken hoffnungsvoll nach Karlsruhe.

    In Bezug auf den anteiligen Verlustuntergang hatten die Richter des BVerfG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, die Verfassungswidrigkeit durch eine Gesetzesänderung bis zum 31.12.2018 zu beseitigen – und zwar rückwirkend. Sollte auch der vollständige Verlustuntergang verfassungswidrig sein, erweitern die Richter voraussichtlich diesen Auftrag.