Verwendet eine Stadt ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke, stellt sich die Frage, ob sie diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann oder aber nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) errichtete eine Stadt auf dem Gelände eines ehemaligen Supermarkts einen als „Marktplatz“ bezeichneten Platz, bestehend aus einer Bühnenanlage mit Zuschauertribüne, Ruhebänken, einem Geräte- und Abstellraum sowie einem Wasserlauf mit zwei Brunnen. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde auf dem angrenzenden Kurparkgelände eine öffentliche Toilettenanlage errichtet. Die Stadt machte den Abzug der auf die Umbaukosten für den Platz entfallenen Vorsteuerbeträge geltend. Auf dem Marktplatz fanden ein Bürgerfest, ein Weinfest, Public-Viewing-Veranstaltungen und Open-Air-Konzerte (aber kein Wochenmarktbetrieb) mit freiem Eintritt statt. Daraus schloss das Finanzamt, dass der Marktplatz nicht für eine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit (Kurbetrieb der Stadt) verwendet wird und deshalb kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) ging von einer gemischten Nutzung des Marktplatzes aus, weil die Stadt diesen Platz zum einen im Rahmen ihres Kurbetriebs unternehmerisch und zum anderen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe als Straßenbaulastträger entsprechend (Errichtung von Straßen und Plätzen zur allgemeinen Nutzung) nichtunternehmerisch nutze. In diesem Fall habe die Stadt nicht die Möglichkeit, gemischt genutzte Gegenstände insgesamt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen, sondern könne den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen (Verwendung für wirtschaftliche und hoheitliche Zwecke).
Der BFH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Feststellungen des FG reichen nach Auffassung des BFH nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Stadt aus den Kosten für die Errichtung und Gestaltung des sogenannten Marktplatzes einen (anteiligen) Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Hinweis: Sollte das FG nach erneuter Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die Stadt mit ihrem Kurbetrieb unternehmerisch tätig ist und die Aufwendungen für den Marktplatz in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, liegt eine gemischte Tätigkeit vor, die zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt.