Viele Unternehmen nutzen Frankiermaschinen (sog. Freistempler), um ihre Postsendungen zu frankieren, so dass das aufwendige Aufkleben von Briefmarken entfällt. Während die neueren Modelle einen Code (Matrixcode) auf die Sendungen aufdrucken, versehen ältere Geräte die Post mit einem Entgelt- und einem Tagesstempel. Zusätzlich lässt sich ein Werbetext des Unternehmens (ein Logo, ein Slogan usw.) aufdrucken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dem durch Freistempler aufgebrachten Datum auf einem Briefumschlag nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Revisionsbegründungsfrist beim BFH um einen Tag versäumt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Hinweis: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bei unverschuldeter Fristversäumnis gewährt und stellt den Verfahrensbeteiligten so, als hätte er die Frist nicht versäumt. Er erhält somit die Möglichkeit, seine ursprünglich versäumte Verfahrenshandlung (hier: die Revisionsbegründung) nachzuholen.
Die klagende GbR wollte die rechtzeitige Absendung der Revisionsbegründungsschrift durch den Datumsaufdruck des Freistemplers auf dem Briefumschlag nachweisen, scheiterte damit jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter entschieden, dass die rechtzeitige Aufgabe zur Post durch diesen Stempel nicht hinreichend belegt ist. Dem Freistempleraufdruck kommt nach Gerichtsmeinung eine geringere Beweiskraft als dem Poststempel zu, weil er lediglich besage, dass die Sendung versandfertig gemacht worden sei. Er belege indes nicht, dass die rechtzeitige Versendung auch tatsächlich erfolgt sei.
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass für einen erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag hätte glaubhaft gemacht werden müssen, wann, von wem und auf welche Weise die Sendung zur Post aufgegeben worden ist. Solche Angaben können beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung, durch ein Postausgangsbuch oder ein Fristenkontrollbuch untermauert werden. Im Entscheidungsfall hatte die klagende GbR solche Beweismittel nicht vorgelegt.