Sobald man in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann man davon ausgehen, dass sich das Finanzamt auch bald meldet, um Steuern einzufordern. In einem Fall aus Niedersachsen wollte das Finanzamt sogar Zahlungen an eine Ärztin besteuern, die in Deutschland gar nicht erwerbstätig sein durfte.

Die Gastärztin aus Libyen absolvierte hier eine Facharztweiterbildung. Da sie mit ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht erwerbstätig sein durfte, erhielt sie kein Geld vom Krankenhaus. Der libysche Staat unterstützte sie jedoch mit einem Stipendium – natürlich in der Hoffnung, dass sie eines Tages nach Libyen zurückkehren und das erworbene Wissen dort einsetzen würde. Dieses Stipendium wollte das Finanzamt besteuern.

Allerdings erkannten die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) keinerlei im deutschen Steuerrecht verankerte Einkunftsart. Das Stipendium wurde freiwillig und ohne Gegenleistung vom libyschen Staat gezahlt und diente der Unterhaltssicherung der Ärztin. Nach Auffassung des FG ist aber ein Leistungsaustausch notwendig, um eine Besteuerung vornehmen zu können. Der Leistungsaustausch hätte dann angenommen werden können, wenn eine Rückkehrpflicht oder bei einem Verbleiben in Deutschland eine Rückzahlungspflicht bestanden hätte. Da im Streitfall nichts davon zutraf, war das Stipendium der Gastärztin nicht steuerbar – das Finanzamt ging leer aus.