Im Ausland ansässige Anbieter, die Software zur Nutzung im Inland überlassen, können mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein (insbesondere mit Vermietungs- bzw. Verpachtungseinkünften).
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben dargelegt, welche Regeln zur beschränkten Steuerpflicht und zum Steuerabzug bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken gelten. Die Aussagen im Überblick:
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus einer Rechteüberlassung werden von einem (Software-)Anbieter erzielt, wenn er einem inländischen Nutzer umfassende Nutzungsrechte an einer Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung einräumt (z.B. Vervielfältigungs- oder Veröffentlichungsrechte). Eine solche wirtschaftliche Weiterverwertung ist gegeben, wenn der Softwarenutzer aus den überlassenen Rechten zielgerichtet einen eigenen wirtschaftlichen Nutzen zieht. Keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte im vorgenannten Sinne werden hingegen erzielt, wenn die Software allein zum bestimmungsgemäßen Gebrauch (z.B. zur Nutzung durch Mitarbeiter des Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb) überlassen wird.
Unterliegt der ausländische (Software-)Anbieter mit seiner grenzüberschreitenden Softwareüberlassung der beschränkten Steuerpflicht, wird die Steuer im Wege des pauschalen Steuerabzugs (nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz) erhoben.
Auch internetbasierte Softwareüberlassungen (z.B. über „Application Service Providing (ASP)“ und „Software as a Service (SaaS)“) führen zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit dabei umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden. Unerheblich ist, ob die Software auf einem inländischen oder einem ausländischen Server gespeichert ist.
Die grenzüberschreitende Überlassung von Datenbanken führt ebenfalls nur dann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, wenn dem inländischen Nutzer umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung überlassen werden. Dies kann sowohl die Nutzung der gesamten Datenbank betreffen als auch die Nutzung einzelner Inhalte. Keine Überlassungen zur wirtschaftlichen Weiterverwertung (und somit keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte) liegen vor, wenn ausländische Anbieter wissenschaftliche Datenbanken an Hochschulen und öffentliche Bibliotheken überlassen und zwischen Anbieter und Hochschule bzw. Bibliothek vertraglich ausgeschlossen ist, dass die Datenbank kommerziell genutzt wird. Eine wirtschaftliche Verwertung ist im Übrigen bereits dann ausgeschlossen, wenn die Hochschule bzw. öffentliche Bibliothek von ihren Nutzern keine oder nur kostendeckende Gebühren verlangt.