Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informiert über die elektronische Übermittlung von Zusammenfassenden Meldungen (ZM) über die Massendatenschnittstelle ELMA5 und über Neuerungen ab dem 01.04.2019.
Die Datensatzbeschreibung für die Massendatenschnittstelle ELMA5 zur elektronischen Übermittlung von ZM wird geändert. Die Behörde macht darauf aufmerksam, dass ab dem 01.04.2019 Lieferdatensätze für die ZM in den beiden ersten Stellen des Datenfelds „USt-IdNr. des EU-Unternehmers“ zwingend ein zulässiges Länderkennzeichen enthalten müssen. Auf der Homepage des BZSt sind die zulässigen Länderkennzeichen aufgelistet. Es werden dort ebenfalls Hinweise für den Fall des ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) zum 29.03.2019 gegeben.
ZM sind die Basis für die Kontrolle der Besteuerung aller innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen, die sie durch die Abgabe der ZM der Unternehmen erhalten, in elektronischen Datenbanken und können von den Behörden des Bestimmungslandes abgerufen werden. Im Rahmen des Informationsaustausches können Finanzämter auch Einzelauskunftsersuchen stellen und damit ganz gezielt nachprüfen, inwieweit die Angaben in den Steuererklärungen korrekt gemacht worden sind. Die Abgabe der ZM muss auf elektronischem Weg erfolgen.
Sofern zur elektronischen Übermittlung der ZM ein Softwareprodukt eines kommerziellen Anbieters genutzt wird, ist der Softwareanbieter zu informieren, damit dieser rechtzeitig entsprechende Programmanpassungen vornehmen kann.
Hinweis: Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt.