Schon seit vielen Jahren bieten Krankenkassen in Deutschland ihren Kunden sogenannte Bonusprogramme an:  Derjenige, der nachweist, dass er sich gesundheitsbewusst verhält oder regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nimmt, erhält dafür einen Bonus – oftmals in Form einer monetären Prämie. Aber je nach gewähltem Bonusprogramm gibt es steuerliche Unterschiede.

Beiträge zur Basisvorsorge der Krankenversicherung mindern als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen und daher auch die Steuerlast. Sofern die Krankenkasse Beiträge zurückerstattet, wird das zu versteuernde Einkommen wieder erhöht – entsprechend steigt auch die Steuerlast an. Zahlungen der Krankenkasse an Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer sind hingegen Leistungen der Krankenkasse, die wie eine Versicherungsleistung im Schadensfall der Absicherung des versicherten Risikos dienen.

Die Frage in einem kürzlich ergangenen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zu Bonuszahlungen zielte auf ebendiese Abgrenzung ab: Wann sind Zahlungen aus Bonusprogrammen Beitragsrückerstattungen und wann sind sie typische Leistungen der Krankenkassen? Vor dem FG hatte ein Ehepaar geklagt, das durch die Bonusprogramme seiner Krankenkasse einige hundert Euro zurückerhalten hatte. Das Finanzamt hatte die Zahlungen als Beitragsrückerstattungen bewertet.

Das FG wies die Klage des Ehepaars ab. Das von den Eheleuten in Anspruch genommene Bonusprogramm zielte nur auf Vorsorgeuntersuchungen und eine gesundheitsbewusste Lebensweise ab (z.B. nicht Rauchen, regelmäßiges Sporttreiben und Ähnliches). Einen eigenen Aufwand wie zum Beispiel Beiträge für den Besuch eines Fitnessstudios hatte das Ehepaar dafür nicht tragen müssen. Bonuszahlungen sind nach Aussage der Richter nur dann als Versicherungsleistungen anzusehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten. Der Grundtenor dieser Entscheidung zielt also auf die wirtschaftliche Belastung der Versicherungsnehmer ab.

Hinweis: Sie nutzen Bonusprogramme Ihrer Krankenkasse und erhalten hieraus Zahlungen? Vergessen Sie nicht, diese Zahlungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Beitragsrückerstattung oder Versicherungsleistung mit anzugeben, um falschen Einkommensteuerfestsetzungen vorzubeugen.