Private Aufwendungen können in der Regel nicht steuerlich berücksichtigt werden. Hier gilt das Abzugsverbot für die Kosten der privaten Lebensführung. Berufliche Aufwendungen dagegen lassen sich absetzen: für Angestellte als Werbungskosten und für Unternehmer als Betriebsausgaben. Eigentlich eine recht klare Trennung – nur wenn es eine gewisse Schnittmenge zwischen dem privaten und dem beruflichen Bereich gibt, ist genaueres Hinsehen angesagt.

So auch im Fall einer Landschaftsökologin, die als Fortbildungsmaßnahme eine Jägerprüfung absolvierte. Dazu wurde sie sogar ohne Nutzung von Urlaubstagen von ihrem Arbeitgeber freigestellt. Doch das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab – zumindest für die direkten Kosten des Jagdscheins.

Zu Recht, wie das Finanzgericht Münster nun urteilte. Denn Fischerei und Jagd gelten steuerlich als sogenannte Liebhaberei, also eher als Hobby. Aufwendungen hierfür sind Kosten der privaten Lebensführung, deren Nichtabziehbarkeit gesetzlich geregelt ist. Sofern kein berufliches Erfordernis für einen Jagdschein besteht, gelten die Kosten als privat veranlasst. Die Richter ließen sich weder von dem Umstand umstimmen, dass die Landschaftsökologin gar keine eigene Waffe oder gar ein gepachtetes Jagdgelände besaß, noch von dem Argument, dass der Jagdschein für bestimmte Berufsgruppen (z.B. in Forstbetrieben) Voraussetzung ist. Nur wenn sie vorgehabt hätte, ihren Beruf zu wechseln, hätten die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden können.