Erbt man ein Haus, das der Erblasser zuvor selbst bewohnt hat, und erfüllt man bei der späteren Nutzung die notwendigen Voraussetzungen, so kann die Erbschaft steuerfrei bleiben. Sofern ein Garten zum Haus gehört, ist dieser natürlich auch steuerfrei. Aber was passiert, wenn der Garten zwar mit der geerbten Immobilie verbunden ist, aber eine eigene Flurnummer hat? Ist er dann auch erbschaftsteuerfrei, weil er „zum Haus gehört“, oder nicht, weil er eine eigene Flurnummer hat? Das Finanzgericht München (FG) musste hierüber entscheiden.
Im Streitfall erbte die Klägerin eine 110 qm große Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus von ihrer Mutter. Letztere hatte bis zu ihrem Tod selbst darin gewohnt. Das Haus befand sich auf einem 1.200 qm großen Grundstück, welches sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin befunden hatte. Daneben gab es noch ein 800 qm großes unbebautes Grundstück, das der Erblasserin allein gehörte hatte. Die Klägerin nutzte die Wohnung anschließend zu eigenen Wohnzwecken. Das Finanzamt befreite nur das bebaute Grundstück von der Erbschaftsteuer, die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass auch für das unbebaute Grundstück die Steuerfreiheit zu gewähren sei, da dieses als Garten genutzt werde.
Hierzu führte das FG aus, dass der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen dann von der Erbschaftsteuer befreit ist, wenn der Erblasser dieses bis zum Erbfall selbst bewohnt hat und wenn dessen Fläche 200 qm nicht übersteigt. Ferner muss der Erbe unverzüglich in die geerbte Immobilie einziehen und seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagern. Diese Voraussetzungen hatte die Klägerin erfüllt.
Ein unbebautes Grundstück erfüllt die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung jedoch nicht: Beispielsweise kann es vom Erblasser nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den beiden nebeneinander gelegenen Grundstücken um keine wirtschaftliche Einheit. Somit ist nur das Grundstück von der Erbschaftsteuer befreit, auf dem sich das Familienheim befindet, nicht aber das angrenzende unbebaute Grundstück.