Nichtgewerbliche Unternehmer wie zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht, da sie freiberuflich tätig sind. In die Kategorie der Freiberufler gehören neben den Angehörigen der im Gesetz aufgezählten Katalogberufe auch Selbständige, die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten ausüben.
Mit dem letztgenannten Begriff – den erzieherischen Tätigkeiten – hat sich kürzlich das Finanzgericht Köln (FG) befassen müssen. Eine Diplom-Sozialarbeiterin hatte geklagt, weil sie Gewerbesteuer zahlen sollte, obwohl sie mit ihrer Tätigkeit psychisch kranke, körperlich oder geistig behinderte sowie chronisch suchtkranke Menschen auf dem Weg zu einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützte.
Erziehung im steuerlichen Sinn ist aber mehr als das, so das FG. Durch die Erziehung muss die gesamte Persönlichkeit geistig, sittlich und körperlich geformt werden. Im Streitfall wurden jedoch nur Lernprozesse bei den Klienten in Gang gesetzt. Ob darüber hinaus bei volljährigen Menschen überhaupt eine Erziehung erfolgen kann, ließ das FG unbeantwortet. Im Ergebnis musste die Diplom-Sozialarbeiterin jedenfalls Gewerbesteuer für ihre Tätigkeit zahlen.