Wer als Unternehmer Reiseleistungen erbringt, kann die sogenannte Margenbesteuerung nutzen und die Umsatzsteuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den selbst aufgewandten Kosten für die Reise und dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag bemessen. Das deutsche Recht setzt für diese – häufige günstige – Besteuerungsvariante voraus, dass der Unternehmer die Reiseleistung direkt an Endverbraucher und nicht an andere Unternehmer erbringt.
Ein Reiseunternehmen aus Bayern begehrte nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % (statt regulär 19 %) im Rahmen der Margenbesteuerung. Es vermietete Ferienhäuser in Deutschland, Österreich und Italien, die es zuvor selbst vom jeweiligen Eigentümer angemietet hatte, an Urlauber.
Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof ein und entschied nun auf dieser Grundlage, dass die Reiseleistungen der Margenbesteuerung unter Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % unterliegen.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (der nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen und Campingflächen gilt) ist nach der eingeholten europäischen Rechtsprechung nicht auf die Beherbergungsdienstleistungen in Ferienunterkünften anwendbar.