Das Umsatzsteuergesetz sieht für die Lieferung von Pflanzen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % vor. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt jedoch keine Steuersatzermäßigung in Betracht, wenn ein Garten- und Landschaftsbauer eine Gartenanlage erstellt und dabei die Lieferung der Pflanzen und die Gartenbauarbeiten „aus einer Hand“ erfolgen, so dass eine einheitliche komplexe Leistung vorliegt.
Ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (die GL-GmbH) hatte für eine Wohnanlage einen aufwendigen Barockgarten angelegt. Mit dem Auftraggeber F war zunächst vereinbart, dass die GL-GmbH nur die Garten- und Landschaftsbauarbeiten ausführen sollte. Um die Beschaffung der Pflanzen wollte sich F selbst kümmern. Als dies nicht gelang, lieferte die GL-GmbH nach entsprechender Vertragsergänzung die Pflanzen schließlich mit.
In seiner Umsatzsteuererklärung unterwarf die GL-GmbH die Pflanzenlieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass auf die Pflanzenlieferung 19 % Umsatzsteuer entfalle, weil sie (zusammen mit den Gartenbauarbeiten) Bestandteil einer einheitlichen Leistung sei.
Der BFH gab dem Finanzamt recht und urteilte, dass hier eine einheitliche komplexe Leistung vorlag, da durch die Kombination der Pflanzenlieferung mit den Gartenbauarbeiten eine Gartenanlage (= etwas Eigenständiges) geschaffen worden sei. Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Einordnung der Leistungen ist, ob sich diese aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als eine Haupt- und Nebenleistung oder als eine komplexe Leistung darstellen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ging es im vorliegenden Fall nicht um das bloße Einsetzen von Pflanzen, sondern um den Bau einer Gartenanlage nach dem Vorbild eines Barockgartens, bei dem die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft waren, dass etwas Neues entstand. Es wäre hier wirklichkeitsfremd, die einzelnen Elemente des Bauprojekts umsatzsteuerlich aufzuspalten.
Hinweis: In erster Instanz hatte das Finanzgericht Münster die Pflanzenlieferung noch als separate Leistung (zu 7 % Umsatzsteuer) gewürdigt und sich darauf gestützt, dass die gartenbaulichen Arbeiten und die Lieferung der Pflanzen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt worden waren. Der BFH teilte diese Sichtweise nicht und verwies darauf, dass es für die Abgrenzung von einheitlichen und getrennten Leistungen nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Leistungen formal in einem einheitlichen oder in mehreren getrennten Verträgen vereinbart worden seien.