Wenn ein Erwerber mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft kauft, gehen etwaige körperschaftsteuerliche Verlustvorträge grundsätzlich quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, entfallen die Verlustvorträge sogar vollständig. Im Gewerbesteuergesetz ist verankert, dass diese Regelungen auch für Gewerbesteuer-Verlustvorträge gelten.
Zu der körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) kürzlich ein BMF-Schreiben erlassen, in dem es verschiedene Aspekte und Zweifelsfragen zu der Anwendung dieser Regelung beschreibt und – jedenfalls aus seiner Sicht – beantwortet. Die obersten Finanzbehörden der Länder (die für die Gewerbesteuer zuständig sind), haben sich nun zu einigen speziellen Auslegungsfragen geäußert und dargelegt, inwieweit die im BMF-Schreiben zur Körperschaftsteuer getroffenen Aussagen auch auf die Gewerbesteuer zu übertragen sind.
Demnach sollen die Aussagen des BMF grundsätzlich auch für die Gewerbesteuer gelten. Besonderheiten ergeben sich aber zum Beispiel für Personengesellschaften, denn dort unterscheiden sich Körperschaft- und Gewerbesteuer deutlich.
Beispiel: An einer OHG sind die A-GmbH zu 60 % und die B-GmbH zu 40 % beteiligt. Die OHG erwirtschaftet einen Gewinn von 200.000 EUR und zahlt selbst weder Einkommen- noch Körperschaftsteuer. Vielmehr wird der Gewinn für körperschaftsteuerliche Zwecke auf die beiden GmbHs quotal aufgeteilt (A-GmbH 120.000 EUR, B-GmbH 80.000 EUR). Gewerbesteuerlich muss die OHG ihren Gewinn jedoch selbst in voller Höhe der Gewerbesteuer unterwerfen.
Die Erlasse der obersten Behörden der Länder enthalten darüber hinaus einige klarstellende Aussagen, zum Beispiel zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust einer Organgesellschaft.
Hinweis: Die körperschaftsteuerlichen Regelungen zum Verlustuntergang sind derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig bzw. schon von diesem verworfen worden. Gegen gewerbesteuerliche Verlustuntergänge sollte also entsprechend Einspruch eingelegt werden.