Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze von Heileurythmisten veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang um die Steuerbefreiung dieser Umsätze angepasst worden.
Als Heileurythmie bezeichnet man eine spezielle Therapieform der anthroposophischen Medizin. Im Rahmen dieser Therapieform wird neben der naturwissenschaftlichen Betrachtung auch die seelisch-geistige Ebene des Betroffenen in die entsprechende Behandlung einbezogen. Bereits im Jahr 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Umsätze von Heileurythmisten nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation ergebe sich aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin. Der BFH hat bereits damals in aller Deutlichkeit klargestellt, dass sich die Steuerbefreiung auf sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen des Leistungserbringers erstreckt, wenn die notwendige Berufsqualifikation vorliegt.
Die Rechtsprechung des BFH wurde nunmehr vom BMF übernommen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.