Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Übergangsfrist zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches Konsignationslager um ein weiteres Jahr, auf den 01.01.2020, verlängert.
Ein Konsignationslager ist ein Warenlager eines Lieferanten, das sich in der Nähe des Abnehmers befindet. Die Ware verbleibt so lange im Eigentum des Lieferanten, bis der Abnehmer sie aus diesem Lager entnimmt. Erst zum Zeitpunkt der Entnahme findet eine Lieferung als Grundlage für die Rechnungsstellung statt, die im Inland umsatzsteuerpflichtig ist. Vorteilhaft für den Abnehmer ist, dass die Ware jederzeit in der vereinbarten Menge verfügbar ist und sich die Kapitalbindung verringert, da die Ware erst nach Entnahme aus dem Lager berechnet wird. Sofern sich der Lieferant und das Konsignationslager in unterschiedlichen EU-Ländern befinden, sind die umsatzsteuerlichen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen zu beachten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Jahr 2016 entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen gelten, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Konsignationslager zwischengelagert wird. Der Abnehmer muss dafür bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Danach gilt die Lieferung bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ausgeführt.
In einem zweiten Urteil hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt. In diesem Fall befand sich jedoch der Ort der Lieferungen am Ort des Konsignationslagers im Inland, da bei Versendung der Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der inländische Abnehmer noch nicht feststand. Die Einlagerung der Ware in das Lager stellte in diesem Fall ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den Lieferanten dar. Der Lieferant bewirkte somit im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Ferner erbrachte der Lieferant eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald dieser die Ware aus dem Lager entnahm. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Lieferant musste sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Das BMF hatte sich bereits 2017 dieser Rechtsprechung angeschlossen und für die Anwendung der Grundsätze eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2018 festgelegt. Diese wurde später auf den 01.01.2019 verschoben. Nun hat das BMF die Übergangsfrist auf den 01.01.2020 verlängert.
Hinweis: Es wird nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach alter Rechtsauffassung verfährt.