Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall zu Vorsteuer-Erstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind.

Im Streitfall klagte ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen einer GmbH & Co. KG verwaltete. Er war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden.

Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte er Vorsteuer-Erstattungsansprüche geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse.

Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuer-Erstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen seien. Daher würden dem Insolvenzverwalter keine Vorsteuerbeträge erstattet.

Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.