Das Finanzgericht Hessen hatte sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment, zu beschäftigen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Textilien. Die Rechnungen enthielten allgemeine Angaben, wie zum Beispiel T-Shirts, Blusen, Tops, Kleider, Hosen. Teilweise wurde mehrfach dieselbe Bezeichnung für die gelieferten Gegenstände verwendet. Diese wurden um die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl oder eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt. So wies zum Beispiel eine Rechnung die Lieferung von insgesamt 580 Kleidern aus, unterteilt in neun verschiedene Mengen mit jeweils unterschiedlichen Preisen zwischen 3,50 EUR und 10 EUR pro Stück.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Leistungsbeschreibungen auf den Rechnungen genügten nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Die bloße Angabe einer Gattung (Hose, Bluse usw.) auf einer Rechnung reiche für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht aus. Vielmehr sei eine Beschaffenheitsbeschreibung erforderlich, in der die zur Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben würden (Hersteller, Modelltyp, Farbe, Material, Schnittform, Größe).
Hinweis: Eine Identifizierung von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen ist im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht handelsüblich. Es besteht hierbei die Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.