Wenn das eigene Kind noch im Elternhaus wohnt und selbst schon ein Kind hat, kann sich durchaus die Frage stellen, wem das Kindergeld für das Enkelkind zusteht. Denn grundsätzlich besteht im Steuerrecht für Großeltern die Möglichkeit, auch für das Enkelkind Kindergeld zu beantragen. Besteht noch für weitere Kinder ein Kindergeldanspruch, kann sich das auf das gesamte Einkommen der Familie insofern auswirken, als das Enkelkind dann als ein weiteres „Zählkind“ berücksichtigt wird und das Kindergeld sich mit der Anzahl der Kinder erhöht: Für die ersten beiden Kinder werden im Jahr 2018 jeweils 194 EUR pro Monat gezahlt, für das dritte Kind sind es 200 EUR und für jedes weitere Kind 225 EUR. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste sich kürzlich mit solch einem Fall befassen.
Hier hatte die Tochter mit ihrer eigenen Tochter anfangs noch ihren Wohnsitz bei den Eltern gehabt und war dann in eine eigene Wohnung in der Nähe gezogen. Die Großeltern übernahmen aber immer noch regelmäßig die Betreuung des Enkelkindes und ließen es auch häufig bei sich übernachten. Auch die Mutter des Enkelkindes übernachtete regelmäßig bei ihren Eltern und hatte hier auch noch ein Zimmer. Als alleinerziehende und studierende Mutter war es ihr anders auch gar nicht möglich, ihr privates Leben zu organisieren.
Das FG bewertete sehr detailliert die quantitativen und qualitativen Ausprägungen der materiellen und immateriellen Betreuungsleistungen der Großeltern und kam zu dem Schluss, dass das Enkelkind zwar zu mehreren Haushalten gehörte, den Lebensmittelpunkt jedoch bei den Großeltern hatte. Dementsprechend hatten diese auch den alleinigen Anspruch auf das Kindergeld. Eine Aufteilung kommt in einem solchen Fall grundsätzlich nicht in Betracht.